Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
E. 2 a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das Fahrzeug gekauft und unter ihrem Namen angemeldet. Der Beschuldigten habe sie das Auto Mitte Februar 2020 bloss kurz, mit der Bitte um baldmöglichste Rückgabe ausgeliehen. Diese sei ohne ihr Wissen und ihre Erlaubnis in die Schweiz ge- fahren. Sie habe keine Kenntnis davon, dass Straftaten mit dem Fahrzeug
Kantonsgericht Schwyz 3 begangen worden seien. Sie und ihr Ehemann seien zudem aufgrund dessen schwerer Behinderung auf das Fahrzeug angewiesen (KG-act. 1).
b) Die Staatsanwaltschaft nennt zwar lediglich allgemein die Bestimmun- gen der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB), aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt sich jedoch, dass sich die Staatsanwaltschaft konkret auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO stützt, zumal sie ausdrücklich die Beschlagnahme zur Sicherstellung der zu erwartenden Geldstrafe und Kosten anführt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme; Bommer/Goldschmid, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. A., 2014, N 53 ff. zu Art. 263 StPO). Die Kostendeckungsbeschlagnahme ist in Art. 268 StPO näher geregelt, wonach nur das Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden kann (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2018, N 2 zu Art. 263 StPO i.V.m. N 1 zu Art. 268 StPO). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind Ersatzforderungs- und Kostende- ckungsbeschlagnahmen gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der „Dritte“ mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Vorausset- zungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hin- sichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte, wel- che Deliktsgut erworben haben beziehungsweise davon begünstigt wurden,
Kantonsgericht Schwyz 4 gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer, Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.2 f.; vgl. auch Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 268 StPO; Schödler, Drit- te im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 116; Schmid/ Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 268 StPO). Aufgrund des unbestrittenen zivilrechtlichen Eigentums der Beschwerdeführe- rin am beschlagnahmten Fahrzeug (vgl. KG-act. 1, S. 1; angefochtene Verfü- gung, S. 1; U-act. 8.1.01) ist die angefochtene Verfügung zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten und Geldstrafe der Beschuldigten unzuläs- sig, zumal keine Anzeichen bestehen und von der Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet wird, dass die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff gegeben sind oder das fragliche Fahrzeug wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten steht (vgl. BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer, Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.2 f.; vgl. KG BEK 2013 24 vom 30. April 2013, E. 3.c). Weitere Beschlagnahmegründe, namentlich die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 f. StGB, führte die Staatsanwaltschaft nicht (substantiiert) an (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1; KG-act. 3) und gehen ebenso wenig aus den Akten hervor.
E. 3 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzu- heben und das Fahrzeug Opel/Astra, grau, FIN: xx, Kennzeichen: yy, der Be- schwerdeführerin herauszugeben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates nach Art. 428 StPO. Die Be- schwerdeführerin beantragt keine Entschädigung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschuldigten ist bereits mangels Teilnahme am Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Beschlagnahme aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Fahrzeug Opel/Astra, grau, FIN: xx, der Beschwerdeführerin herauszugeben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/AR), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/A), die Be- schuldigte (1/durch Publikation im Amtsblatt) sowie nach definitiver Erle- digung an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/R, unter Rück- gabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 24. September 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 23. September 2020 BEK 2020 81 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen
1. B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 La- chen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Beschlagnahme (Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks March vom 15. Mai 2020, SUM 2020 658);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft des Bezirks March führt gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie Zechprellerei (Art. 149 StGB). So soll die Beschuldigte Bargeld in der Höhe von Fr. 600.00 und eine „Sony“-Musikbox entwendet so- wie vom 11. April 2020 bis am 15. April 2020 in Wetzikon ein Zimmer zum Preis von Fr. 400.00 gemietet haben, ohne die Rechnung zu begleichen. In Wetzikon habe die Beschuldigte das von ihr benutzte Fahrzeug (Personenwa- gen Opel/Astra, FIN: xx, Kennzeichen: yy, grau) zurückgelassen, welches der Grossmutter der Beschuldigten, A.________, gehöre (angefochtene Verfü- gung, S. 1). Aufgrund des derzeitig unbekannten Aufenthaltsorts der Beschul- digten, ihrer vermuteten Mittellosigkeit sowie der zu erwartenden längeren Haftstrafe der Beschuldigten beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 15. Mai 2020 das besagte Fahrzeug zur Sicherstellung der zu erwartenden Geldstrafe und Kosten des Verfahrens (Art. 263 StPO) bezie- hungsweise setzte die ersatzweise zu leistende Barsicherheit auf Fr. 3‘000.00 fest (angefochtene Verfügung, S. 1 f.).
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) mit Eingabe vom 20. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde und bean- tragt die Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe des Fahrzeugs (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft stellt mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (KG-act. 4 und 9 f.).
2. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das Fahrzeug gekauft und unter ihrem Namen angemeldet. Der Beschuldigten habe sie das Auto Mitte Februar 2020 bloss kurz, mit der Bitte um baldmöglichste Rückgabe ausgeliehen. Diese sei ohne ihr Wissen und ihre Erlaubnis in die Schweiz ge- fahren. Sie habe keine Kenntnis davon, dass Straftaten mit dem Fahrzeug
Kantonsgericht Schwyz 3 begangen worden seien. Sie und ihr Ehemann seien zudem aufgrund dessen schwerer Behinderung auf das Fahrzeug angewiesen (KG-act. 1).
b) Die Staatsanwaltschaft nennt zwar lediglich allgemein die Bestimmun- gen der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB), aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt sich jedoch, dass sich die Staatsanwaltschaft konkret auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO stützt, zumal sie ausdrücklich die Beschlagnahme zur Sicherstellung der zu erwartenden Geldstrafe und Kosten anführt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme; Bommer/Goldschmid, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. A., 2014, N 53 ff. zu Art. 263 StPO). Die Kostendeckungsbeschlagnahme ist in Art. 268 StPO näher geregelt, wonach nur das Vermögen der beschuldigten Person beschlagnahmt werden kann (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2018, N 2 zu Art. 263 StPO i.V.m. N 1 zu Art. 268 StPO). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung sind Ersatzforderungs- und Kostende- ckungsbeschlagnahmen gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der „Dritte“ mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Vorausset- zungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hin- sichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind. Für nicht beschuldigte Dritte, wel- che Deliktsgut erworben haben beziehungsweise davon begünstigt wurden,
Kantonsgericht Schwyz 4 gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer, Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.2 f.; vgl. auch Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 268 StPO; Schödler, Drit- te im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 116; Schmid/ Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 268 StPO). Aufgrund des unbestrittenen zivilrechtlichen Eigentums der Beschwerdeführe- rin am beschlagnahmten Fahrzeug (vgl. KG-act. 1, S. 1; angefochtene Verfü- gung, S. 1; U-act. 8.1.01) ist die angefochtene Verfügung zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten und Geldstrafe der Beschuldigten unzuläs- sig, zumal keine Anzeichen bestehen und von der Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet wird, dass die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff gegeben sind oder das fragliche Fahrzeug wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten steht (vgl. BGE 140 IV 57, E. 4.1.2; BGer, Urteile 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.2 f.; vgl. KG BEK 2013 24 vom 30. April 2013, E. 3.c). Weitere Beschlagnahmegründe, namentlich die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 f. StGB, führte die Staatsanwaltschaft nicht (substantiiert) an (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1; KG-act. 3) und gehen ebenso wenig aus den Akten hervor.
3. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzu- heben und das Fahrzeug Opel/Astra, grau, FIN: xx, Kennzeichen: yy, der Be- schwerdeführerin herauszugeben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates nach Art. 428 StPO. Die Be- schwerdeführerin beantragt keine Entschädigung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschuldigten ist bereits mangels Teilnahme am Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Beschlagnahme aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Fahrzeug Opel/Astra, grau, FIN: xx, der Beschwerdeführerin herauszugeben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/AR), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/A), die Be- schuldigte (1/durch Publikation im Amtsblatt) sowie nach definitiver Erle- digung an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/R, unter Rück- gabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 24. September 2020 kau